Anmeldung zur Börse bei :

 

 

Im Moment ist keine Börse geplant

 

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Börsenort

 

 

71711 Murr

 

Gemeindehalle Murr

 

Lindenweg 3

 

13:00 - 16:00 Uhr

 

Helfer / Aufbau 6:30 Uhr

Anbieter ab 08:00 - 12:00 Uhr

Bewirtung ab 12:00 Uhr

Börse ab 13:00 Uhr

 

 

Anfahrtsweg Börse Gemeindehalle Murr

 

  • Autobahnausfahrt A 81 Pleidelsheim Richtung Murr auf die L 1125
  • Ortseingang Murr links auf die K 1609 Bietigheimer Strasse
  • links Richtung Höpfigheim auf die Heilbronner Strasse K 1609
  • ab dem neuen Friedhof rechts in die Theodor-Heuss-Strasse
  • die nächste links in den Lindenweg
  • auf der linken Seite ist die Gemeindehalle


Wichtig für die Börsenanmeldung !

 

Achten Sie bitte bei der Anmeldung darauf, daß Sie bei einem FAX oder e-Mail Ihren vollständigen Absender mit Telefonnummer angeben.
( es reicht nicht : Ich komme zur Börse Gruß Sepp )


Ganz wichtig ist auch die Angabe des benötigten Platzes.( wir rechnen in Biertischgarnituren )

 

Unbedingt beachten : Durchführungsbestimmungen der Region Stuttgart

Vorbemerkungen zur Börsenordnung

Der Deutschen Cichliden - Gesellschaft e.V.

 

Das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt 1.1998.S.1094 ff.) hat die Anforderungen an den Tierschutz verschärft. Am 1.Juni 1998 trat eine für die Durchführung von Fischbörsen bedeutsame Änderung in Kraft:

 

Definitionen:

 

Tierausstellungen sind nicht gewerbsmäßige, zeitlich auf wenige Tage begrenzte Veranstaltungen, die der Information dienen oder eine Bewertung von Tieren nach Gesichtspunkten der Tierzucht ermöglichen. Für derartige Veranstaltungen ist keine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erforderlich.

 

Tierbörsen sind Veranstaltungen, welche dem Verkauf und oder Tausch von Tieren unmittelbar durch den Anbieter dienen. Die Veranstaltung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§11 Abs. 1 Nr. 2c 1 Tierschutzgesetz).Zuständig für die Erlaubniserteilung sind in aller Regel die Veterinärämter. In dem Antrag auf Erlaubnis sind anzugeben:

 

            1.            die Art der betroffenen Tiere,
            2.            die für die Durchführung der Börse verantwortliche Person und
            3.            die Räume und Einrichtungen, in denen die Börse stattfinden soll.

 

Die Erlaubnis ist also vorher einzuholen. Ist die Erlaubnis nicht vorher erteilt kann die Börse untersagt werden. Notfalls kann die Börse durch die behördliche Schließung der Räume, in denen sie stattfinden soll, verhindert werden.

 

Die Erlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn die für die Durchführung der Börse verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat (also tierschutzrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist) und die Räume sowie die verwendeten Behältnisse so eingerichtet sind, dass die Fische ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht sind und ihren keine Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

 

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigter dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendenden 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden (§11 c Tierschutzgesetz).

 

Börsenordnung der DCG

 

Geltungsbereich

1) Die Börsenordnung gilt für alle Börsen, die von der DCG, ihren Regionen oder Arbeitskreisen ausgerichtet werden. Die Regionen und Arbeitskreise können diese Börsenordnung durch eigene Durchführungsbestimmungen ergänzen, die jedoch nicht gegen die hier getroffenen Regelungen verstoßen dürfen.

Bekanntgabe

2) Vor Beginn der Börse wird die Börsenordnung an deutlich sichtbarer Stelle ausgehängt.

Gegenstand von Börsen

3) Börsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken, sondern sind ein Forum für den direkten Kontakt zwischen Pflegern und Züchtern von Fischen oder Pflanzen mit denn Ziel, den Austausch sowohl von Fischen und Pflanzen als auch von Informationen zu ermöglichen. Auf ihnen dürfen nur Tiere und Pflanzen angeboten werden, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längeren Bestand stammen und wenn ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist. Nicht erlaubt ist das Anbieten von speziell für den Verkauf erworbenen Tieren, Pflanzen, Futter und Zubehör. Fische, die aus einer Kreuzung verschiedener Arten hervorgegangen sind, dürfen nicht angeboten werden. Verstöße führen zum Ausschluss von der Börse.

Allgemeine Richtlinien

4) Die DCG-Börse ist grundsätzlich eine interne Veranstaltung. Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern als Anbieter entscheidet der Börsenwart.

5) Jeder Anbieter wird mit Namen, Adresse und ggf. DCG-Nummer registriert.

6) Mit der Teilnahme an der Börse erkennt der Anbieter die jeweilige Börsenordnung und eventuell bestehende Durchführungsbestimmungen als verbindlich an und verpflichtet sich, diese einzuhalten,

7) Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die ihm zur Verfügung gestellt werden, von deren Zustand und ordnungsgemäßer Funktion selbst zu überzeugen. Für mitgebrachte Tiere, Pflanzen und sonstige Gegenstände sowie für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Verantwortung!

Tierschutzrechtliche Bestimmungen

8) Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden und müssen deshalb durch die Börsenleitung begutachtet werden. Nur wenn diese Prüfung ohne Beanstandungen abgeschlossen wird, erfolgt die Zulassung zur Börse und die Eintragung in die Anbieterliste.

9) Bei der Haltung von Tieren auf Börsen sind die Bestimmungen des § 2 des Tierschutzgesetzes zu beachten, insbesondere ist eine zu hohe Besatzdichte nicht zulässig.

10) Alle Behältnisse, zu denen bei s. g. „Tütenbörsen" auch die handelsüblichen Fischtransportbeutel gehören, müssen von ihrer Größe her den Ansprüchen der enthaltenen Tiere gerecht werden. Sie müssen sauber sein und auch den Ansprüchen der angebotenen Tiere hinsichtlich Temperatur und wesentlicher Parameter des Wassers genügen. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere gewährleistet sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die Behältnisse nicht von allen Seiten her einsehbar sein. Wenn die angebotenen Tiere besonders stressanfällig sind, ist für geeignete Rückzugsmöglichkeiten z.B. Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten zu sorgen. Die Bedingungen in den Behältnissen liegen ausschließlich in der Verantwortung des Anbieters und keinesfalls beim Veranstalter. Bei Tütenbörsen sind geeignete Stellmöglichkeiten für die Beute zu gewährleisten, um deren ständiges Anheben zu vermeiden.

11) Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Fischtransportbeuteln oder Transportbehältnissen mit entsprechendem Temperatur- und Sichtschutz erfolgen. Pflanzen sind ebenfalls sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen. Der Transport der Tiere und Pflanzen fällt nicht in die Verantwortung des Veranstalters. Beratung und Information.

12) Die Behältnisse sind in geeigneter Form mit folgenden Informationen zu versehen:

        -            Name und Anschrift des Züchters/Anbieters,

        -            Artname/n der Tierart/en (wissenschaftlich/deutsch),

        -            Herkunftsgebiet, Wildfang, Nachzucht, Zuchtform soweit bekannt,

        -            Haltungsbedingungen und Pflegehinweise (ggf. mündlich; vom Anbieter wird erwartet, daß er den Kauf- oder                               Tauschinteressenten über die Haltungs-, Fütterungs- und Pflegebedingungen erworbener Tiere berät!).

        -            Preis/Tauschwert.

Überwachung der Börsenordnung

13) Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Börse und der Einhaltung der Börsenordnung und ergänzender Durchführungsbestimmungen ist der Börsenwart verantwortlich. Er ist gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt und kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung Anbieter und Besucher von der Börse ausschließen. Bei schwerwiegenden Verstößen und/oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an weiteren Börsen ausgeschlossen werden.

Haftungs- oder Gewährleistungsverpflichtungen

14) Weder der DCG, noch den Regionen oder Arbeitskreisen, welche die Börse durchführen, erwachsen aus den während der Börse durchgeführten Verkäufen irgendwelche privat- und/oder steuerrechtlichen Haftungs- oder Gewährleistungsverpflichtungen, da sie nur als Vermittler zwischen Verkäufer und Käufer auftreten.

 

Durchführungsbestimmungen der DCG Region Stuttgart

 

15) Mit der Anmeldung bzw. Besuch wird die Börsenordnung als verbindlich anerkannt. Anmeldegebühr / Platzgeld werden nicht erhoben.

16) Geschäftsinhabern des Groß- und Einzelhandels wird Werbung im Rahmen des verfügbaren Platzes nach Absprache gestattet.

17) Anlieferung und Beckenbesetzung können ab 08:00 Uhr erfolgen und müssen

um 12:00 Uhr abgeschlossen sein. Die Börse ist von 13:00 bis 16:00Uhr geöffnet.

18) Die Zuteilung der Plätze erfolgt durch den Veranstalter. Jeder Anbieter hat den ihm zugewiesenen Platz unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Schilder an gut sichtbarer Stelle mit Namen, Vornamen , Adresse evt. DCG-Nummer zu kennzeichnen.

18a) Der Anbieter hat für einwandfreie Preisbeschilderung und dem richtigen (lesbaren ) Fischnamen zu sorgen.

19) Der Anbieter hat für einwandfreie Verpackung zu sorgen und aufzukommen.

20) Der gesamte Verkauf erfolgt grundsätzlich über die Kasse des Veranstalters.

21) Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Börsenende. Für erbrachte

Leistungen werden vom Veranstalter 15% der Einnahmen einbehalten.

22) Anbieter haben die von ihnen benutzten Aquarien zu entleeren und sollten sich nach Börsenende am Abbau beteiligen, sowie Ihren Platz in einem sauberen Zustand verlassen.

23) Die Börse wird durch den Börsenwart / Obmann / Vertreter eröffnet.

24) Die Freigabe erfolgt durch den Börsenwart / Obmann / Vertreter. Im Einzelfall können sachkundige Personen hinzugezogen werden.

25) Das Freigabegremium übt während der Börse die Aufsicht aus und kann jederzeit einem Anbieter den Verkauf aller oder einzelner Sachen untersagen.

26) Das gilt insbesondere, wenn:

Fische krank sind oder dies nicht auszuschließen ist, daß es sich um Kreuzungen / Qualzuchten handelt.

27) Offensichtlich nur Handel ( Verkauf angekaufter Gegenstände / Zubehör ) betrieben wird.

28) Die geforderten Preise über dem für diese Sache üblichen Marktwert liegen und der Anbieter nicht bereit ist, dies zu korrigieren.